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   OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 2 M 172/00   

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OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 2 M 172/00 (https://dejure.org/2000,17924)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.02.2000 - 2 M 172/00 (https://dejure.org/2000,17924)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - 2 M 172/00 (https://dejure.org/2000,17924)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Aktualität von Regelbeurteilungen; Berücksichtigung von Leistungssteigerungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 BRRG; Art 33 Abs 2 GG; § 8 Abs 1 BG ND
    Anlassbeurteilung; Auswahlentscheidung; Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; dokumentierte Leistungssteigerung; Regelbeurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Hannover - 2 B 6346/99
  • OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 2 M 172/00
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2000 - 2 M 4517/99

    Auswahl; Auswahlverfahren; Beamter; Beurteilung; Beurteilungszuständigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 2 M 172/00
    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder Richtlinien verstoßen hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.02.2000 - 2 M 4517/99 - Beschl. v. 11.08.1995 - 5 M 2742/95 - m.w.N.).

    Denn der Dienstherr muss seiner Auswahlentscheidung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde legen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.02.2000, aaO).

    Es bleibt dann grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, zwischen mehreren möglichen und den Leistungsgrundsatz wahrenden Auswahlkriterien zu wählen, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1993 - BVerwG 2 ER 301.93 -, DVBl. 1994, 118; Nds. OVG, Beschl. v. 09.02.2000, aaO; Beschl. v. 18.11.1999 - 5 M 2989/99 - Beschl. v. 10.05.1999 - 2 M 1679/99 -).

    Wie bereits dargelegt wurde, sind bei der Auswahlentscheidung nicht nur die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu berücksichtigen, sondern zusätzlich auch alle nachprüfbaren Angaben, die sich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beziehen und aus denen sich das aktuelle Leistungsbild der Bewerber ergibt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.02.2000, aaO).

    Es besteht auch die realistische, nicht nur entfernte Möglichkeit, dass die Antragstellerin bei Vermeidung des vorstehend dargestellten Rechtsfehlers (Fehlen einer zeitnahen dienstlichen Beurteilung) ausgewählt wird (vgl. zu diesem Erfordernis im Einzelnen Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.1999, aaO; ebenso Beschl. v. 09.02.2000, aaO; Beschl. v. 03.12.1999 - 2 M 3363/99 - Beschl. v. 05.08.1999, aaO).

    Ob eine solche Situation gegeben ist, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.02.2000, aaO; Beschl. v. 05.08.1999, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 05.08.1999 - 2 M 2045/99

    Aktualität von Regelbeurteilungen;; Auswahlentscheidung; Beurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 2 M 172/00
    Dabei können diese Umstände eine erneute aus Anlass der Bewerbung zu erstellende Beurteilung auch dann gebieten, wenn Beurteilungsrichtlinien wie die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen vom 4. Januar 1996 (- BRLPol -, Nds. MBl. S. 169) eine Anlassbeurteilung grundsätzlich nicht vorsehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.11.1999, aaO; Beschl. v. 05.08.1999 - 2 M 2045/99 -).

    Je länger der Beurteilungszeitraum allerdings zurückliegt und je kürzer er ist, umso eher besteht die Gefahr, dass die betreffende Beurteilung keine hinreichende Aussagekraft mehr für den Vergleich der miteinander konkurrierenden Bewerber hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 05.08.1999, aaO).

    Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass der Stichtag der genannten Regelbeurteilung der Antragstellerin, nämlich der 1. Juni 1997, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners (Dezember 1999) 2 ½ Jahre zurücklag, allein schon ausreicht, die Verlässlichkeit der Beurteilung als Grundlage der Auswahlentscheidung in Frage zu stellen (vgl. zu dieser Problematik auch Nds. OVG, Beschl. v. 19.01.2000 - 5 M 3424/99 - Beschl. v. 18.11.1999, aaO; Beschl. v. 11.11.1999 - 5 M 3912/99 - Beschl. v. 05.08.1999, aaO; Beschl. v. 18.03.1999 - 5 M 4824/98 -).

    Es besteht auch die realistische, nicht nur entfernte Möglichkeit, dass die Antragstellerin bei Vermeidung des vorstehend dargestellten Rechtsfehlers (Fehlen einer zeitnahen dienstlichen Beurteilung) ausgewählt wird (vgl. zu diesem Erfordernis im Einzelnen Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.1999, aaO; ebenso Beschl. v. 09.02.2000, aaO; Beschl. v. 03.12.1999 - 2 M 3363/99 - Beschl. v. 05.08.1999, aaO).

    Ob eine solche Situation gegeben ist, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.02.2000, aaO; Beschl. v. 05.08.1999, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 18.03.1999 - 5 M 4824/98

    Bewerberauswahl; Bewertungsmaßstab; Leistungsgrundsatz; Neubescheidungsanspruch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 2 M 172/00
    Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass der Stichtag der genannten Regelbeurteilung der Antragstellerin, nämlich der 1. Juni 1997, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners (Dezember 1999) 2 ½ Jahre zurücklag, allein schon ausreicht, die Verlässlichkeit der Beurteilung als Grundlage der Auswahlentscheidung in Frage zu stellen (vgl. zu dieser Problematik auch Nds. OVG, Beschl. v. 19.01.2000 - 5 M 3424/99 - Beschl. v. 18.11.1999, aaO; Beschl. v. 11.11.1999 - 5 M 3912/99 - Beschl. v. 05.08.1999, aaO; Beschl. v. 18.03.1999 - 5 M 4824/98 -).

    Es besteht auch die realistische, nicht nur entfernte Möglichkeit, dass die Antragstellerin bei Vermeidung des vorstehend dargestellten Rechtsfehlers (Fehlen einer zeitnahen dienstlichen Beurteilung) ausgewählt wird (vgl. zu diesem Erfordernis im Einzelnen Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.1999, aaO; ebenso Beschl. v. 09.02.2000, aaO; Beschl. v. 03.12.1999 - 2 M 3363/99 - Beschl. v. 05.08.1999, aaO).

  • BVerwG, 10.07.1995 - 9 B 18.95

    Asylbegehren von Sri Lanka-Tamilen - Hinreichende Sicherheit vor politischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 2 M 172/00
    Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht, nicht hinreichend anwendet, außer acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht anwendbar erachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.03.1988 - BVerwG 7 B 46.88 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 260; Beschl. v. 10.07.1995 - BVerwG 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.11.1999 - 2 M 4373/99 -).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 2 M 172/00
    Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht, nicht hinreichend anwendet, außer acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht anwendbar erachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.03.1988 - BVerwG 7 B 46.88 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 260; Beschl. v. 10.07.1995 - BVerwG 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.11.1999 - 2 M 4373/99 -).
  • BVerwG, 10.11.1993 - 2 ER 301.93

    Beamtenrecht - Beförderung - Beförderungsauswahl - Planstellen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 2 M 172/00
    Es bleibt dann grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, zwischen mehreren möglichen und den Leistungsgrundsatz wahrenden Auswahlkriterien zu wählen, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1993 - BVerwG 2 ER 301.93 -, DVBl. 1994, 118; Nds. OVG, Beschl. v. 09.02.2000, aaO; Beschl. v. 18.11.1999 - 5 M 2989/99 - Beschl. v. 10.05.1999 - 2 M 1679/99 -).
  • VG Lüneburg, 07.12.2004 - 1 B 73/04

    Anordnungsanspruch; Auswahl; Auswahlfehler; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Bei der Beurteilung der Frage, welcher der Bewerber am besten geeignet und befähigt sowie am leistungsstärksten ist, hat der Dienstherr in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, wobei ein vollständiger Sachverhalt zugrunde zu legen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 24.2.2000 - 2 M 172/00 -).

    Die Umstände des jeweiligen Einzelfalles können dabei auch dann eine erneute aus Anlass der Bewerbung zu erstellende Beurteilung gebieten, wenn Beurteilungsrichtlinien eine Anlassbeurteilung grundsätzlich nicht vorsehen (Nds. OVG, Beschl. v. 24.2.2000 - 2 M 172/00 -).

  • OVG Niedersachsen, 24.07.2008 - 5 ME 70/08

    Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aufgrund ermessensfehlerhafter

    Dabei können diese Umstände eine erneute aus Anlass der Bewerbung zu erstellende Beurteilung auch dann gebieten, wenn Beurteilungsrichtlinien wie die hier maßgebliche Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst (BRLPol) vom 29. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000, 127 ff.) eine Anlassbeurteilung grundsätzlich nicht vorsehen (vgl. dazu: Nds. OVG, Beschl. v. 5.8.1999 - 2 M 2045/99 -, Nds VBl. 2000, 151 ff.; Beschl. v. 22.2.2000 - 2 M 3526/99 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 7; Beschl. v. 24.2.2000 - 2 M 172/00 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 8).
  • VG Weimar, 17.07.2006 - 4 E 390/06
    Denn jedenfalls hat der Antragsgegner - letztlich durch den Minister und den Staatssekretär - aus Anlass des erneuten Auswahlverfahrens ausweislich des Auswahlvermerks vom 02.02.2006 ein aktuelles Leistungsurteil zum Antragsteller getroffen, das als insoweit maßgebliche Grundlage der Auswahlentscheidung ausreichend ist (vgl. Thür OVG, Beschl. v. 31.01.2005 - 2 EO 1170/03 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks mit weiteren Nachweisen; zum Aktualisierungsgebot: BVerwG, Urt. v. 21. August 2003 - 2 C 14/02 - zit. nach juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Juni 2003 - 3 MB 9/03 -, NordÖR 2003, 465; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.02.2000 - 2 M 172/00 - zit. nach juris): Ausweislich des Auswahlvermerks vom 02.02.2006 hat der Antragsgegner die aktuellen Leistungen des Antragstellers festgestellt und in die vergleichende Abwägung einbezogen (im Hinblick auf die Aufgaben betreffend den Verwaltungsbereich sowie die Repräsentation der Gerichtsbarkeit).
  • VG Weimar, 17.07.2006 - 1 E 390/06
    Denn jedenfalls hat der Antragsgegner - letztlich durch den Minister und den Staatssekretär - aus Anlass des erneuten Auswahlverfahrens ausweislich des Auswahlvermerks vom 02.02.2006 ein aktuelles Leistungsurteil zum Antragsteller getroffen, das als insoweit maßgebliche Grundlage der Auswahlentscheidung ausreichend ist (vgl. Thür OVG, Beschl. v. 3 1.01.2005 - 2 EO 1170/03 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks mit weiteren Nachweisen; zum Aktualisierungsgebot: BVerwG, Urt. v. 21. August 2003 -2 C 14/02 - zit. nach juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Juni 2003 - 3 MB 9/03 -, NordÖR 2003, 465; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.02.2000 - 2 M 172/00 - zit. nach juris): Ausweislich des Auswahlvermerks vom 02.02.2006 hat der Antragsgegner die aktuellen Leistungen des Antragstellers festgestellt und in die vergleichende Abwägung einbezogen (im Hinblick auf die Aufgaben betreffend den Verwaltungsbereich sowie die Repräsentation der Gerichtsbarkeit).
  • VG Lüneburg, 05.09.2007 - 1 B 13/07

    Ausschreibung; Auswahl; Auswahlfehler; Auswahlgespräch; Auswahlkommission;

    Bei der Beurteilung der Frage, welcher der Bewerber am besten geeignet und befähigt sowie am leistungsstärksten ist, hat der Dienstherr in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, wobei ein vollständiger Sachverhalt zugrunde zu legen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 24.2.2000 - 2 M 172/00 -).
  • VG Braunschweig, 16.06.2003 - 7 B 163/03

    Anlaßbeurteilung; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsrichtlinie; Eignungsprognose;

    Dabei können diese Umstände eine erneute aus Anlass der Bewerbung zu erstellende Beurteilung auch dann gebieten, wenn Beurteilungsrichtlinien eine Anlassbeurteilung grundsätzlich nicht vorsehen (vgl. den o.a. Beschluss des Nds. 0VG v. 2. Februar 2000 sowie ergänzend den Beschluss desselben Senats vom 24.2.2000 - 2 M 172/00 und Beschluss der Kammer vom 18. April 2000 - 7 B 19/00).
  • VG Braunschweig, 25.07.2003 - 7 B 141/03

    Konkurrentenklage über die Besetzung des Dienstpostens als Leiter des Dezernats

    Unter welchen Voraussetzungen zurückliegende Regelbeurteilung noch eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung darstellen, lässt sich nicht generalisieren, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten (vgl. o.a. Beschl. des NdsOVG vom 02.02.2000 sowie den Beschl. desselben Senats v. 24.02.2000, Az.: 2 M 172/00 und den Beschl. dieser Kammer vom 18.04.2000, Az.: 7 B 19/00).
  • VG Braunschweig, 15.12.2003 - 7 A 140/03

    Konkurrenten um dem Dienstposten Leiter des Dezernats Zentrale Dienste im

    Unter welchen Voraussetzungen zurückliegende Regelbeurteilungen noch eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung darstellen, lässt sich nicht generalisierend, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten (vgl. o.a. Beschl. des NdsOVG vom 02.02.2000 sowie den Beschl. desselben Senats v. 24.02.2000, Az.: 2 M 172/00 und den Beschl. dieser Kammer vom 18.04.2000, Az.: 7 B 19/00).
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